Die Fußball-WM 2026 läuft – und in vielen Betrieben wird gemeinsam mitgefiebert. Doch was dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern spendieren, ohne dass es steuerlich zum Problem wird?
TV im Büro
Einfach einen Fernseher aufstellen und schauen lassen? Steuerlich kein Problem – solange keine Bewirtung stattfindet, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Betriebsveranstaltung (z. B. Public Viewing mit Catering)
Wird es größer, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Der Freibetrag: 110 € pro Teilnehmer (inkl. USt). Darunter steuerfrei, darüber lohnsteuerpflichtig – oder 25 % Pauschalierung.
Neu seit 01.01.2026: Die 25 %-Pauschalierung geht nur noch, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Abteilungsfeiern reichen nicht mehr. Maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr nutzen den Freibetrag.
Snacks und Getränke
Brezeln, Obst, Kaltgetränke in der Teeküche? Aufmerksamkeiten – steuerfrei, solange sie allen zur Verfügung stehen und von untergeordnetem Wert sind.
Fanartikel und Gutscheine
Hier greift die Sachbezugsfreigrenze von 50 €/Monat. Darunter: steuerfrei. Darüber: der gesamte Betrag wird steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Eintrittskarten und hochwertige Geschenke
Pauschalierung mit 30 % nach § 37b EStG möglich. Muss einheitlich für alle Zuwendungen des Jahres gewählt werden.
Fazit
Steuerlich gibt es genug Spielraum fürs gemeinsame WM-Erlebnis. Wer die Freibeträge und Freigrenzen kennt, ist auf der sicheren Seite.
Fragen zur Umsetzung? Sprechen Sie uns gerne an!
Quelle: Haufe.de, 17.06.2026
