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Minijob: Ab Juli 2026 ist die einmalige Rückkehr in die Rentenversicherung möglich

Ab dem 1. Juli 2026 gibt es eine zweite Chance für Minijobber zurück in die Rentenversicherungspflicht: Wer sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.

 

Was bedeutet das?

Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Wer das nicht möchte, kann sich auf Antrag davon befreien lassen. Diese Entscheidung galt bisher für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht geändert werden.

Ab Juli 2026 ist das anders: Eine bereits ausgesprochene Befreiung kann künftig einmal aufgehoben werden.  Werden mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt, die zusammengerechnet die maximale Verdienstgrenze von 603,-€  nicht übersteigen, wirkt sich eine Aufhebung der Befreiung auf alle Minijobs aus.  

 

Welche Vorteile hat die Rentenversicherungspflicht?

Wer im Minijob Rentenversicherungsbeiträge zahlt, verbessert seine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem:

  • höhere Rentenansprüche,
  • der Erwerb wichtiger Versicherungszeiten,
  • der Anspruch auf Übergangsgeld und Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente.

Der Eigenanteil des Arbeitnehmers beträgt derzeit 3,6 % des Verdienstes (bei einem Verdienst von 603,-€ beträgt der Eigenanteil zur Rentenversicherung 21,71 €). Liegt der Verdienst/Minijoblohn unter 175,-€/Monat., wird der Eigenanteil des Arbeitnehmers von einer Mindestbemessungsgrundlage von 175,-€ berechnet. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin zusätzlich seinen Pauschalbeitrag.

 

So funktioniert die Rückkehr

Möchte ein Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig werden, muss er einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber stellen (Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht).

Die Änderung gilt ab dem Monat, der auf den Antragseingang folgt. Geht der Antrag beispielsweise im August beim Arbeitgeber ein, beginnt die Rentenversicherungspflicht am 1. September.

 

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber sind verpflichtet,

  • den Antrag zu den Entgeltunterlagen zu nehmen,
  • die Änderung an die Minijob-Zentrale zu melden - in Form einer neuen Sozialversicherungsmeldung (Änderung Beitragsgruppen)

Auch der ursprüngliche Antrag auf Befreiung sowie der Antrag auf deren Aufhebung müssen für spätere Prüfungen dokumentiert werden.

 

Fazit

Die Neuregelung schafft mehr Flexibilität für Minijobber. Wer seine frühere Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherung überdenken möchte, erhält ab dem 1. Juli 2026 die einmalige Möglichkeit, wieder in die Rentenversicherung einzusteigen. Arbeitgeber sollten dabei die Anträge sorgfältig dokumentieren.

 

Fragen zur Umsetzung? Sprechen Sie uns gerne an!


Quelle: Haufe.de, 10.06.2026